Anlage VIIId – (Anlage VIII Nummer 4)Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 756 - 761; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Zweck und Anwendungsbereich normal normal Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen. normal normal Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden. normal normal Untersuchungsstellen normal An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt: normal normal Prüfstellen normal normal 2.1.1 Prüfstellen allgemein normal An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden. normal normal 2.1.2 Prüfstellen von Technischen Prüfstellen normal normal 2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen. normal normal Prüfstützpunkte normal An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. normal normal Prüfplätze normal Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit V max/zul ≤ 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden. normal normal Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP normal SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden. normal normal Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte normal normal Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage. normal normal Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Untersuchungsstelle unzulässig. Die in Anhang III einschließlich Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) genannten Mindestanforderungen an die Einrichtungen und Geräte für die Technische Überwachung sind ab dem 20. Mai 2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der eingesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines Kalibrierscheins, der dem amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum Download bereitgestellt. normal normal Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können. normal normal Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 und das Datum, ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht. normal normal Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird. normal normal Abweichungen normal normal An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden. normal normal Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden. normal normal Schlussbestimmungen normal Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden. normal normal normal arabic Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3 auto S3 col1 1 11* center col2 2 8.00* center col3 3 8.00* center col4 4 8.00* center col5 5 8.00* center col6 6 8.00* center col7 7 8.00* center col8 8 8.00* 1 col1 middle 1 center col2 middle 1 center col3 middle 1 center col4 middle 1 center col5 middle 1 center col6 middle 1 center col7 middle 1 center col8 middle Untersuchungsstellen/ Anforderungen 1 center col1 1 middle Prüfstellen 1 center col2 1 middle Prüfstützpunkte 1 center col3 1 middle Prüfplätze 1 center col4 1 middle Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von 1 center col8 col5 middle SP 1 center col5 middle AU 1 center col6 middle AUK 1 center col7 middle GWP 1 center col8 middle bottom 1. Grundstück 1 col1 Lage und Größe müssen ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. 1 left col2 Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. 1 left col3 Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein. 1 left col4 Mindestgröße ergibt sich aus 2. 1 left col5 Mindestgröße ergibt sich aus 2. 1 left col6 Mindestgröße ergibt sich aus 2. 1 left col7 Mindestgröße ergibt sich aus 2. 1 left col8 2. Bauliche Anforderungen 1 col1 Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge und Höhe wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. 1 left col2 Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). 1 left col3 – 1 col4 middle Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. 1 left col5 Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). 1 left col6 Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. 1 left col7 Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). 1 left col8 3. Grube, Hebebühnen oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren 1 col1 X 1 col2 middle X Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden. 1 col3 middle X Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit V max./zul. ≤ 40 km/h untersucht werden. 1 center col4 middle X 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle X Jedoch ohne Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren. 1 center col8 middle 4. Ortsfester Bremsprüfstand 1 col1 X 1 col2 middle X ) 1 col3 middle X ) 1 col4 middle X ) 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 5. Schreibendes Bremsmessgerät 1 col1 X ) 1 col2 middle X ) 1 col3 middle X ) 1 col4 middle X ) 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen 1 col1 X ) 1 col2 middle X ) 1 col3 middle X ) 1 col4 middle X ) 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 7. Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und Leistung 1 col1 – 1 col2 middle – 1 col3 middle – 1 col4 middle X 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 8. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen 1 col1 – 1 col2 middle – 1 col3 middle – 1 col4 middle X ) 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 9. Mess- und Prüfgeräte 1 col1 1 col2 middle 1 col3 middle 1 col4 middle 1 col5 middle 1 col6 middle 1 col7 middle 1 col8 middle 9.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile 1 col1 – 1 col2 middle – 1 col3 middle – 1 col4 middle X ) 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 9.2 zur Prüfung des Luftpressers 1 col1 – 1 col2 middle – 1 col3 middle – 1 col4 middle X ) 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 10. Bandmaß oder anderes Längenmessmittel ( ≥ 20 m), Zeitmesser 1 col1 X 1 col2 middle X 1 col3 middle X 1 col4 middle Nur Zeitmesser 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 11. Scheinwerfereinstellprüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs 1 col1 X 1 col2 middle X 1 col3 middle X ) 1 col4 middle – 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 12. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger 1 col1 X 1 col2 middle X 1 col3 middle X 1 col4 middle – 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 13. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln 1 col1 X ) X ) X ) X 1 col2 X ) X ) X ) X 1 col3 X ) X ) X ) X 1 col4 X ) X ) X ) X 1 col5 – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 14. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG 1 col1 X ) 1 col2 middle X ) 1 col3 middle X ) 1 col4 middle X ) 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 15. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern 1 col1 X ) 1 col2 middle X ) 1 col3 middle X ) 1 col4 middle – 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 16. Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten 1 col1 – 1 col2 middle – 1 col3 middle – 1 col4 middle X 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 17. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors 1 col1 X 1 col2 middle X 1 col3 middle X 1 col4 middle – 1 col5 middle X 1 col6 middle X 1 col7 middle – 1 col8 middle 18. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl 1 col1 X ) 1 col2 middle X ) 1 col3 middle X ) 1 col4 middle – 1 col5 middle X ) 1 col6 middle X ) 1 col7 middle – 1 col8 middle 19. CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren 1 col1 X ) 1 col2 middle X ) 1 col3 middle X ) 1 col4 middle – 1 col5 middle X ) 1 col6 middle X 1 col7 middle – 1 col8 middle 20. Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren 1 col1 X 1 col2 middle X 1 col3 middle X ) 1 col4 middle – 1 col5 middle X ) 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 21. Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren 1 col1 X 1 col2 middle X 1 col3 middle X ) 1 col4 middle – 1 col5 middle X ) 1 col6 middle X ) 1 col7 middle – 1 col8 middle 22. Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz 1 col1 X 1 col2 middle X 1 col3 middle X ) 1 col4 middle – 1 col5 middle X 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 23. Messgerät für Geräuschmessung 1 col1 X 1 col2 middle X 1 col3 middle X 1 col4 middle – 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 24. Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtigkeiten 1 col1 X ) 1 col2 middle X ) 1 col3 middle X ) 1 col4 middle – 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle X 1 col8 middle 25. Einrichtungen für die Systemdatenprüfung und/oder Prüfungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle 1 col1 X 1 col2 middle X 1 col3 middle X 1 col4 middle X ) 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle 26. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen) 1 col1 X ) 1 col2 middle X ) 1 col3 middle X ) 1 col4 middle X ) 1 col5 middle – 1 col6 middle – 1 col7 middle – 1 col8 middle top left 50 8 1 all 1 1 tabelle %yes; Abweichungen nach 4.2: 1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit V max/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können. normal normal 2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind. normal normal 3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden. normal normal 4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen. normal normal 5) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden. normal normal 6) Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit V max/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist. normal normal 7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden. normal normal 8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden. normal normal 9) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind. normal normal 10) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen. normal normal 11) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig. normal normal 12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit V max/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden. normal normal 13) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden. normal normal 14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden. normal normal 15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden. normal normal 16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden. normal normal 17) Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich. normal normal 18) Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind. normal normal 19) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Hauptuntersuchungen (HU), Sicherheitsprüfungen (SP), Abgasuntersuchungen (AU), und Gasanlagenprüfungen (GWP) müssen nach einheitlichen Standards durchgeführt werden.
- Prüfstellen müssen von anerkannten Sachverständigen betrieben werden und sollen in einem Abstand von maximal 25 km zu den Ortschaften liegen.
- Prüfstützpunkte können in Kfz-Werkstätten eingerichtet werden, die für die Mängelbehebung rechtlich befugt sind.
- Die Ausstattung der Prüfstellen muss bestimmten Mindestanforderungen entsprechen, und die Messgeräte müssen regelmäßig kalibriert werden.
- Veränderungen an Prüfstellen müssen der zuständigen Anerkennungsstelle gemeldet werden, andernfalls kann die Prüftätigkeit untersagt werden.